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Offenes WLAN-Netz: Betreiber müssen für Urheberrechtsverletzungen nicht haften

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16.03.2016 12:58 Uhr von Jochen Wieloch

Gute Nachricht für Geschäftsleute und Privatpersonen: Betreiber von offenen WLAN-Netzen sind nicht verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen Dritter.

Eine entsprechende Entscheidung gab am Mittwoch EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen Schlussanträgen bekannt. Demnach ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, aus seiner Sicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Dieser sei lediglich als Anbieter von so genannten Diensten der reinen Durchleitung anzusehen und somit bezüglich seiner Haftung privilegiert.

Der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke begrüßt die Entscheidung: „Die Schlussanträge des Generalanwalts sind sehr zu begrüßen. Es besteht Hoffnung, dass der EuGH, der sich zumeist in seiner Entscheidung an die Schlussanträge hält, endlich für Rechtsklarheit bei offenen WLAN-Netzen sorgt.“

Hoffnung auf mehr offene WLAN-Netze in Deutschland

Die Frage der Haftung von Anschlussbetreibern für Urheberrechtsverletzungen, die Dritte bei der Nutzung von offenen WLAN-Netzen begehen, sei bislang von den deutschen Gerichten nicht geklärt worden und sorge immer wieder für Streit und Unsicherheit. Cafés und Hotels stellten aufgrund der derzeitigen Haftungsproblematik ungern ihr WLAN-Netz zur Verfügung.

Auch WG-Mitglieder müssten zum Teil fürchten, dass ihre Mitbewohner hohe Kosten verursachen, wenn sie den Anschluss für Filesharing nutzen. „Diese Unsicherheit könnte nun bald ein Ende haben. Deutschland muss sich dem internationalen Standard anpassen und durch offene WLAN-Netze den flächendeckenden Internetzugang fördern“, sagt Solmecke.

Keine Sicherung durch Passwort nötig

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung für den Betrieb von offenen WLAN-Netzen sah ursprünglich vor, dass die Haftung nur ausgeschlossen sei, wenn der Anschluss durch ein entsprechendes Passwort gesichert wurde. Bereits damals kritisierten zahlreiche Juristen, so Solmecke, dass dies der Natur eines offenen WLAN-Netzes klar widerspreche und die Rechtslage in keinem Fall verbessere. Das sieht auch der Generalanwalt so. Er ist der Ansicht, dass die Auflegung eines Passworts dem Erfordernis zuwiderlaufen würde zwischen dem Recht des geistigen Eigentums, das die Inhaber von Urheberrechten genießen, und der unternehmerischen Freiheit der betroffenen Diensteanbieter ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen, führt Solmecke an. Außerdem würde diese Maßnahme durch die Beschränkung des Zugangs auf rechtmäßige Kommunikation das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit einschränken.

„Anschlussinhaber, die ihren WLAN-Zugang für Dritte öffnen, sollten ohne zusätzliche Pflichten von der Haftung ausgeschlossen werden“, sagt Solmecke. „Ich hoffe, dass der EuGH sich den Anträgen anschließt und damit endlich für Rechtssicherheit in dem Bereich sorgt. Folgt der EuGH – wie so häufig – diesen Schlussanträgen, bedeutet das, dass jede Privatperson und Geschäftsleute, die nicht hauptberuflich Internetzugänge anbieten, diese ohne Passwortschutz öffnen dürfen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Auch wenn die Entscheidung konkret nur Gewerbetreibende betrifft, ist sie in der Sache auch auf Privatleute übertragbar.“

Bildquelle: AVM

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Datum 16.03.2016, 12:58 Uhr