Form follows function ist ja ein geflügeltes Wort für Design um die technischen Notwendigkeiten herum. Dass man aber auch beide Aspekte gleichwertig behandeln und auf die Spitze treiben kann, zeigt uns die neue Serie 1528 von Arendal.
>> Mehr erfahren>> Alle anzeigenUnser Hobby spiegelt die Welt da draußen wider: immer mehr, immer größer, immer teurer muss es sein. Zum Glück gibt es aber auch Gegenbeispiele. Mit dem dänischkanadischen Traumduo kann man seinen irdischen Musikfrieden finden.
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Netflix, Maxdome und Co.: Abo-Online-Dienste ab sofort auch im EU-Ausland verfügbar
Im Urlaub die Lieblingsserie weiterschauen oder die Musikplaylist auf Reisen abspielen – eine neue EU-Verordnung macht dies jetzt für viele Nutzer möglich.
Wer in Deutschland kostenpflichtige Streamingdienste für etwa Musik, Videos oder auch Fernsehangebote abonniert hat, konnte seine Inhalte zumeist nur innerhalb Deutschlands abrufen. Das hat sich seit 1. April geändert. Ab sofort kann jeder Nutzer seinen abonnierten Online-Dienst ohne Zusatzgebühren für einen beschränkten Zeitraum auch im EU-Ausland nutzen – Bezahldienste sind dann verpflichtet, dies möglich zu machen. „Für Nutzer bedeutet diese Änderung einen großen Komfortgewinn“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung für Recht und Sicherheit. „Es darf keine Rolle spielen, ob ein Verbraucher aus Berlin, Rom oder Paris auf seine abonnierten Inhalte zugreift.“
Von Audio System gibt es eine Vielzahl an Nachrüstlautsprechern für Audi. Wir schaffen den Überblick und testen das RFIT Set für den A6 C8.
>> Mehr erfahren>> Alle anzeigenKostenpflichtige Online-Dienste betroffen
Betroffen von der Verordnung sind kostenpflichtige Online-Dienste für Inhalte. Darunter fallen Plattformen für den Videoabruf wie Netflix, Amazon Prime Video oder Maxdome, Online-Fernsehdienste wie Sky Go oder Zattoo, Musikstreamingdienste wie Spotify, Deezer oder Google Play Music sowie Märkte für Onlinespiele, beispielsweise Steam oder Origin. Kostenfreie Mediatheken von Fernsehsendern sind nicht dazu verpflichtet, ihre Inhalte im EU-Ausland temporär verfügbar zu machen, sind aber dazu berechtigt.
Für die vorübergehende Nutzung im EU-Ausland fallen keine zusätzlichen Kosten an. Online-Plattformen müssen laut Verordnung bei Abschluss und Verlängerung von Aboverträgen als auch bei Missbrauchsverdacht überprüfen, ob sich der Wohnsitz eines Nutzers auch in dem Land befindet, in dem das Abonnement abgeschlossen wurde. Für diese Prüfung werden in der Regel Daten genutzt, die der Dienst ohnehin von seinen Kunden hinterlegt – etwa die Rechnungsadresse, die Bankverbindung oder Kreditkarteninformationen.
Die abonnierten Inhalte müssen für Nutzer auch im EU-Ausland so zugänglich gemacht werden, wie sie es von ihrem Dienst in ihrem Heimatland gewohnt sind. Lediglich die Qualitätsanforderungen können abweichen. Lizenzen für die erweiterte Nutzung seines Angebots muss ein Online-Dienst dabei nicht erwerben. Die wichtigste Umstellung besteht darin, technische Prozesse aufzusetzen, mit denen der Wohnort eines Nutzers verifiziert werden kann.