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Massive Telekom-Störung in Deutschland – Haben Betroffene Anspruch auf Schadensersatz?

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29.11.2016 00:00 Uhr von Jochen Wieloch

Mehr als 900.000 Telekom-Kunden sind teilweise bereits seit Sonntag von dem Ausfall bundesweit betroffen. Die Störung umfasst sowohl Internet, Telefonie als auch das Fernsehen. Eine mögliche Hacker-Attacke ist nicht ausgeschlossen. Haben die Telekom-Kunden wegen des Ausfalls einen Anspruch auf Entschädigung?

„Internetprovider können und müssen nicht garantieren, dass ihre Netze uneingeschränkt verfügbar sind. Internetproviderverträge werden von den Gerichten nämlich als Dienstverträge eingeordnet. Das heißt, es ist nicht eine ununterbrochene Verbindung geschuldet, sondern der Internetprovider muss sich bislang lediglich um einen Verbindungsaufbau und einen Datentransfer bemühen. Dazu muss er natürlich die erforderliche Sorgfalt anwenden und haftet, wenn die Verbindungsstörung durch Fahrlässigkeit des Providers verursacht wurde. Die AGB der Telekom enthalten eine Klausel, in der eine Verfügbarkeit der Internetleitung von 97,0 Prozent im Jahresdurchschnitt zugesagt wird. Das bedeutet, selbst bei einem Ausfall des Anschlusses für eine Dauer von 11 Tagen bzw. 263 Stunden im Jahr würde die Telekom ihre vertraglichen Pflichten noch erfüllen“, erklärt der Kölner IT-Rechtsanwalt Christian Solmecke.

AGB-Klausel wirksam?

Dazu ist es glücklicherweise noch nie gekommen, dennoch stelle sich die Frage, ob eine AGB-Klausel, in welcher die Verfügbarkeit des Anschlusses so stark eingeschränkt wird, nach AGB-Recht wirksam ist. „Bei einer Verfügbarkeit von 97,0 Prozent im Jahresdurchschnitt stellt sich die Frage, ob hier nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden auszugehen ist, zumal der BGH bereits den Ausfall des Internets als einen erheblichen Einschnitt in die Lebensqualität bezeichnete. Welche Verfügbarkeit der Internet-Provider genau zusagen muss, wurde gerichtlich bislang nicht eindeutig geklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass jedenfalls eine AGB-Klausel, in der eine Verfügbarkeit von unter 90 Prozent im Jahresdurchschnitt zugesagt wird, unwirksam ist“, so Solmecke.

Sofern es also nicht zu einem Ausfall von mehr 11 Tagen im Jahr kommt, haben Telekom-Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz. Was aber, wenn das Internet länger ausfällt? Haben Kunden dann einen Entschädigungsanspruch oder müssen sie nachweisen, dass Ihnen ein konkreter Schaden entstanden ist (z.B. einem Selbstständigen sind Aufträge entgangen)?

Kein Nachweis erforderlich

„Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2013 muss ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen werden – allein der Fortfall der Nutzungsmöglichkeit des Internets wurde als Vermögensschaden anerkannt. Dies begründete der BGH damit, dass die Verfügbarkeit des Internets ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung sei. Der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit sei daher vergleichbar mit dem eines PKW. Kann jemand sein PKW nicht nutzen, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch ohne Nachweis eines konkreten Schadens besteht. Der BGH hat dem Internet also eine gleich hohe Bedeutung für die tägliche Lebensführung beigemessen wie dem PKW“, führt Solmecke aus.

Allerdings begrenzte der BGH den Anspruch auf Schadensersatz auf die marktüblichen Kosten eines alternativen Anbieters. Das dürfte einem Schadensersatz von maximal ca. einem Euro pro Tag entsprechen. Das heißt, dass bei einem Ausfall von mehr als 11 Tagen Kunden kaum mehr als 11 Euro erhalten würden, sofern Sie keinen individuellen höheren Schaden nachweisen können.

Kundenfreundliche Reaktion

Immerhin hat die Telekom nach dem Ausfall bereits kundenfreundlich reagiert. Nach der massiven Störung stellt die Telekom ihren Nutzern für einen Tag kostenlos unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung. Wer über einen Mobilfunkvertrag bei der Telekom verfügt kann sich kostenlos einen „Day-Flat unlimited Pass“ freischalten lassen. Wer kein Mobilfunk-Kunde ist, sollte in einen Telekom-Shop gehen, so der Experte.

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Datum 29.11.2016, 00:00 Uhr